Rechtliche Einstufung:
Rollschuh
gem. 88 a StVO
Wo darf gefahren werden:
Gehsteige, Gehwege und Schutzwege, Wohnstraßen, Be-gegnungs- und Fuß-gängerzonen, Rollschuh- und Spielstraßen, Rad-fahranlagen jedoch nicht auf Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes
Wo darf nicht gefahren werden:
Radfahranlagen,
Fahrbahn
Gehsteig,
Gehweg,
Autobahn,
Autostraße
Besondere Bestimmungen:
§ 88a StVO
Bei der Benutzung von Radfahranlagen sind die Skater an den § 68 StVO gebunden
Ausrüstungs-verpflichtung:
keine
Helmpflicht:
Für Kinder unter 12 Jahren gilt die Helmpflicht
Lenkberechtigung
Nein.
Mindestalter:
Außer in Wohnstraßen, und Spielstraßen dürfen Kinder unter 12 Jahren nur unter Aufsicht einer Person die das 16. Lebensjahr vollendet hat diese Geräte benutzen wenn sie nicht Inhaber eines Radfahreraus-weises gem. § 65 StVO sind.
Alkohol:
bis 0,8 Promille
§ 5 StVO
Kennzeichen:
Nein